Der Finanzausschuss im Deutschen Bundestag hat am heutigen Mittwoch das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften abschließend beraten. Dazu erklärt der zuständige Berichterstatter Sebastian Brehm, MdB:
„Die Steuerbefreiungen für Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern und in sogenannten Kleinanlagen erzeugt wird (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 und 3 StromStG), werden im Einklang mit dem EU-Beihilferecht neu geregelt werden. Das schafft Rechtssicherheit für die Anlagenbetreiber und leistet einen aktiven Beitrag zur Energiewende sowie zur Erreichung der gesteckten Klimaziele.
Die im Stromsteuergesetz enthaltenen diversen Steuerbegünstigungen bleiben dabei erhalten. Sie sehen in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vor. Die Steuerbefreiungen werden allerdings klar definiert für bestimmte Anlage und Nutzungen, die ohne großen bürokratischen Aufwand weiter gewährt werden können.
Ein Großteil aller bisher geförderten Anlagenbetreiber kommt weiter in den Genuss der Steuerbefreiungen. Die Steuerbefreiung gilt künftig für über zwei Megawatt große Anlagen, die erneuerbare Energien ausschließlich zum Eigenverbrauch produzieren. Die Voraussetzung eines Grünstromnetzes, also eines Netzes, durch das ausschließlich erneuerbare Energien geleitet werden, entfällt. Zudem ist Strom steuerbefreit, wenn er in Anlagen bis zu zwei Megawatt zum Eigenverbrauch entnommen wird bzw. an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage geleistet wird.“